Suchen | Feedback | Inhalt | English
 
 
Organ der
 

GD — Gesellschaft für Dermopharmazie e.V.

   
 

Home
Ausgabe:
1/2016
1/2015
1/2014
1/2013
1/2012
2/2011
1/2011
1/2010
1/2009
1/2008
2/2007
1/2007
2/2006
1/2006
2/2005
1/2005
2/2004
1/2004
2/2003
1/2003
2/2002
1/2002
4/2001
3/2001
2/2001
1/2001
1/2000
 
 
 
Weitere Links:
 
 
Gesellschaft für
Dermopharmazie
 
 
 
 
 

 
  Ausgabe 2 (2003)

Dermatotherapie
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
Auswirkungen auf die Preise und Erstattungsfähigkeit von Dermatika


Joachim Kresken, Viersen

Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene, 472 Seiten umfassende „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung", kurz „GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)", soll nach Vorstellung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) mehr Mitsprache für Patienten, mehr Qualität in der Versorgung sowie mehr Effizienz und Wettbewerb bewirken. Im Arzneimittelbereich wurde mit diesem Gesetz ein ganzer Katalog von Maßnahmen eingeführt, die ohne Qualitätsverluste zu einer Senkung der Arzneimittelausgaben der GKV führen sollen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Neuregelung der Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie der Wegfall der Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Präparate.


Bis zum Inkrafttreten des GMG erfolgte die Preisbildung für verschreibungspflichtige und für apothekenpflichtige Arzneimittel nach einem einheitlichen System: Auf den Abgabepreis des Herstellers erhoben sowohl der pharmazeutische Großhandel als auch die Apotheke generell prozentuale Aufschläge. Die Höhe der Aufschläge ergab sich aus der degressiv gestaffelten Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Durch diese Regelung war der Rohgewinn auf beiden Handelsstufen ausschließlich vom Preis des Arzneimittels abhängig und berücksichtigte nicht die Beratungsleistung der Apotheke bei der Arzneimittelabgabe.

Neue Preisbildung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln


Mit dem GMG wurde die AMPreisV für verschreibungspflichtige Arzneimittel grundlegend geändert. Auf der Stufe des pharmazeutischen Großhandels wurde der prozentuale Aufschlag auf den Herstellerabgabepreis in etwa halbiert. Dadurch beträgt die durchschnittliche Handelsspanne des Großhandels auf verschreibungspflichtige Arzneimittel jetzt nur noch 6,5 Prozent. Nach Angaben des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels, PHAGRO, lässt die gekürzte Spanne keinen Spielraum für Rabatte mehr zu, so wie sie den Apotheken früher gewährt wurden. Der Gesetzgeber hat damit sein erklärtes Ziel verwirklicht, Rabatte, die im System des Arzneimittelvertriebs vorhanden waren, zu Gunsten der GKV abzuschöpfen.

Die Apotheke schlägt auf den reduzierten Großhandelsabgabepreis jetzt einen Zuschlag von generell nur noch drei Prozent –statt früher 30 bis 68 Prozent – sowie einen Fixzuschlag von 8,10 Euro und die Umsatzsteuer auf. Letztere liegt nach wie vor bei 16 Prozent und wurde nicht, wie im Vorfeld der Verabschiedung des GMG von Vielen gefordert, auf den halben Umsatzsteuersatz gesenkt. Mit dem eingeführten Fixzuschlag soll die im früheren Preisbildungssystem unberücksichtigt gebliebene Beratungsleistung der Apotheke bei der Arzneimittelabgabe abgegolten werden.

Diese auch Kombimodell genannte Neuregelung des Apothekenaufschlags gilt für alle verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel – gleichgültig, ob sie zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse, eines anderen Kostenträgers oder privat verordnet werden. Den gesetzlichen Krankenkassen hat die Apotheke auf den errechneten Endpreis des Arzneimittels einen Rabatt von zwei Euro zu gewähren. Apothekenpflichtige Fertigarzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, sowie sämtliche Rezepturarzneimittel sind vom Kombimodell ausgenommen.

Errechnet werden diese Preise jedoch nicht nach dem neuen Kombimodell für verschreibungspflichtige Arzneimittel, sondern weiterhin nach der alten, oben beschriebenen AMPreisV. Soweit seitens des Herstellers keine Preisänderung zum 1. Januar 2004 vorgenommen wurde, sind die GKV-Abrechnungspreise deshalb mit den bis zum 31. Dezember 2003 verbindlichen Preisen identisch. Umfrageergebnissen zufolge wird das Gros der Apotheken diese Preise weiterhin auch Selbstzahlern und Privatpatienten berechnen.

Tabelle 1: Apothekenabgabepreise verschiedener verschreibungspflichtiger Dermatika
(Auswahl; Preisangaben nach Lauer-Taxe)


Arzneimittel
Packungs-
größe
Preis zum
31.12.2003
(€)
Preis zum
01.01.2004
(€)

Acic® 800
Tbl. 35
34,14
32,83
Aerius® 5 mg
Tbl. 20
16,10
19,75
Tbl. 50
37,79
35,83
Tbl. 100
69,62
60,25
Aknemycin® Lsg.
25 ml
6,79
13,55
50 ml
12,24
16,89
Aldara® 5% Creme Sachets 12
108,81
97,88
Basocin® Akne-Lsg.
30 ml
19,96
22,30
Batrafen® Creme
20 g
8,47
14,64
 
50 g
18,17
21,08
Betadermic® Salbe
25 g
5,77
12,93
 
50 g
18,17
16,32
 
100 g
20,42
22,61
Botox® St. 1
408,02
332,68
Condylox® Lsg.
3,5 ml
33,96
32,65
Curatoderm® Salbe
20 g
23,64
25,24
 
60 g
64,36
56,40
 
100 g
103,00
86,63
Dermatop® Creme
10 g
5,09
12,52
 
30 g
11,72
16,60
 
100 g
29,32
29,05
Diprosis® Gel
20 g
9,71
15,42
 
50 g
20,31
22,54
 
100 g
35,48
34,12
Doxycyclin Stada 100
Tbl. 10
2,49
10,92
 
Tbl. 20
4,76
12,31
Elidel® 1% Creme
15 g
29,66
27,26
 
30 g
49,32
44,36
 
100 g
155,02
125,65
Famvir® Zoster 250 mg
Tbl. 21
260,14
204,47
Fiblaferon®
5 St. 1
990,00
820,78
 
St. 5x1
3.989,00
3.673,98
Fumaderm®
Tbl. 50*)
134,00
109,88
 
Tbl. 100*)
267,00
209,60
Hydro-Wolff® 1% Creme
15 g
4,49
12,15
 
50 g
12,11
16,82
Inderm® Lsg.
50 ml
8,89
14,91
Itracol® 7
Kps. 14
68,45
59,39
 
Kps. 28
130,95
107,60
Lamsil®
Tbl. 14
80,88
68,87
 
Tbl. 28
155,66
126,12
Metex® 7,5 mg
Tbl. 10
20,18
22,46
 
Tbl. 30
54,47
49,17
 
Tbl. 50
86,32
73,44
Metvix® Creme
2 g
489,80
397,46
Mino-Wolff® 50 mg
Kps.50
16,69
20,13
 
Kps.100
30,40
29,78
Neotigason® 25 mg
Kps. 50
90,45
166,45
 
Kps. 100
406,71
314,37
Prednisolon 2 mg Galen
Tbl. 20
1,58
10,31
 
Tbl. 50
3,79
11,70
 
Tbl. 100
6,28
13,26
Protopic® 0,1% Salbe
10 g
21,95
23,97
 
30 g
53,93
48,72
 
60 g
102,90
86,57
Psorcutan® Beta Salbe
30 g
41,13
38,16
 
60 g
77,92
66,39
Solaraze® Gel
25 g
43,40
39,70
Telfast® 180 mg
Tbl. 20
22,30
24,27
 
Tbl. 50
51,33
46,26
 
Tbl. 100
98,16
83,01
Tetracyclin-Wolff® 250 mg
Kps.30
6,70
13,51
 
Kps.50
10,89
16,15
Triamgalen® Creme
25 g
4,37
12,08
 
50 g
8,49
14,65
 
100 g
16,09
19,73
Wartec® 0,15% Creme
5 g
38,35
36,22
Zostex®
Tbl. 7
115,03
95,67
Zostrum® Lsg.
5 ml
31,56
30,55
*) Zum 01.01.2004 Umstellung der Packungsgrößen auf 70 und 200 Tabletten

Konsequenzen der neuen Preisbildung


Mit der Einführung des Kombimodells haben sich zum Stichtag 1. Januar 2004 die Preise von allen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln geändert. Teure Präparate, deren Apothekenabgabepreise bis zum 31. Dezember 2003 bei über 29 Euro lagen, sind durch die Neuregelung um bis zu mehrere Hundert Euro preiswerter geworden. Umgekehrt haben sich Präparate, deren Preise früher im einstelligen Eurobereich lagen, um bis zu mehrere Hundert Prozent verteuert. Bedingt durch den Fixzuschlag von 8,10 Euro sind Apothekenabgabepreise von unter zehn Euro jetzt praktisch nicht mehr möglich. Am Beispiel der Preise verschiedener Dermatika werden diese Zusammenhänge deutlich (Tabelle 1).

Für den niedergelassenen Arzt bedeutet diese Situation, dass sich sein bisheriger Verordnungsschnitt in Zukunft ohne eigenes Zutun verändern wird. Während zum Beispiel der Verordnungsschnitt von Internisten und Onkologen, die viele teure verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen, zurückgehen wird, werden die meisten Dermatologen, ohne dafür verantwortlich gemacht werden zu können, voraussichtlich einen nicht unerheblichen Anstieg ihres Verordnungsschnitts feststellen.

Was die Apotheken betrifft, könnte bei flüchtiger Betrachtung der Gesamtzusammenhänge der Eindruck entstehen, dass sie angesichts der teilweise um mehrere Hundert Prozent erhöhten Abgabepreise für bislang sehr preiswerte Generika zu den Gewinnern des GMG zählen. Rechnet man diese vom Gesetzgeber veranlassten Preiserhöhungen jedoch gegen den Rückgang des Rohgewinns bei den teuren Arzneimitteln und den Wegfall des bisherigen Großhandelsrabattes auf, so lässt die Neuregelung für die meisten Apotheken spürbare Ertragsverluste erwarten.


Abbildung 1


Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit

Mit Inkrafttreten des GMG ist auch eine juristisch und gesundheitspolitisch fragwürdige Verknüpfung von Verschreibungspflicht und Erstattungsfähigkeit eingeführt worden. Grundsätzlich sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel jetzt – unabhängig von ihrer therapeutischen Wirksamkeit – nicht mehr durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähig. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur für Verordnungen an Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, an Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, bei denen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Therapiestandard gelten.

Tabelle 2: Preisvergleich zwischen einer rezepturmäßig hergestellten und einer industriell gefertigten zehnprozentigen Harnstoffcreme (Beispiel)

Arzneimittel
Packungs-
größe
Preis zum
31.12.2003
(€)
Preis zum
01.01.2004
(€)
 
Harnstoff Basiscreme DAC
ad 50,0
6,77
9,01
 
ad 100,0
9,31
11,55
 
ad 150,0
12,52
14,77
Elacutan® Creme
50 g
7,16
7,16
 
100 g
12,34
12,34
 
150 g
16,62
16,62

Welche konkreten Erkrankungen zu der letztgenannten Ausnahme zählen werden, steht bisher noch nicht fest. Hierzu wird der neu geschaffene, so genannte „Gemeinsame Bundesausschuss", dem insgesamt 21 Ärzte- und Krankenkassenvertreter angehören, bis zum 31. März 2004 eine entsprechende Liste vorlegen. Dass in dieser Liste auch dermatologische Erkrankungen enthalten sein werden, ist nach derzeitiger Einschätzung der Lage jedoch nicht zu erwarten. Es muss deshalb zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass nicht verschreibungspflichtige Dermatika spätestens ab dem 1. April 2004 endgültig nicht mehr zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen.

Rezeptfreie Arzneimittel weiter verordnen?

Für den niedergelassenen Dermatologen stellt sich die Frage, wie er auf den Wegfall der Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel reagieren soll. Wie das Fachblatt DERMAforum berichtet (Ausgabe 12/2003), ist nach Auffassung des BMGS jeder Vertragsarzt weiterhin grundsätzlich verpflichtet, zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich zu verordnen.

Dies bedeutet, dass auch rezeptfreie Arzneimittel weiter angewendet werden sollen, wenn sie zur Behandlung einer Hautkrankheit medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. Ein medizinisch nicht begründbares Ausweichen des Arztes auf ein teureres verschreibungspflichtiges Arzneimittel kann als Verstoß gegen das Gebot einer wirtschaftlichen Verordnung interpretiert und im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufgegriffen werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch in Zukunft weiter zu verordnen, die Verschreibung aber nicht auf einem Kassenrezept, sondern auf einem anderen Rezeptformular vorzunehmen. Hierfür bietet sich vorzugsweise das so genannte „grüne Rezept“ an. Ein solches Rezeptformular, das ähnlich aufgebaut ist wie das rosafarbene Formular des Kassenrezeptes, hat zum Beispiel der Apothekerverband Nordrhein in Abstimmung mit der KV Nordrhein entwickelt (Abbildung).

Bei Verwendung dieses Rezeptformulars signalisiert der Arzt dem Patienten, dass er die betreffende Verordnung für medizinisch notwendig hält und vor Inkrafttreten des GMG auf einem Kassenrezept vorgenommen hätte. Der Patient wird dieses Vorgehen des Arztes insbesondere dann akzeptieren, wenn der Preis des verordneten Präparats im Bereich von fünf bis zehn Euro und damit auf dem Niveau der neuen gesetzlichen Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel liegt.

Auswirkungen auf die dermatologische Rezeptur


Für Rezepturarzneimittel gelten hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen die gleichen Regeln wie für Fertigarzneimittel. Dies bedeutet, dass spätestens ab dem 1. April 2004 – bis auf die oben genannten Ausnahmen - nur noch verschreibungspflichtige Rezepturen zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen. Rezepturen, die nicht verschreibungspflichtig, aber medizinisch notwendig sind, sollten deshalb wie vergleichbare Fertigarzneimittel in Zukunft nicht mehr auf Kassenrezept, sondern vorzugsweise auf dem oben erwähnten grünen Rezeptformular verschrieben werden.

Eine Rezeptur ist immer dann verschreibungspflichtig, wenn sie wenigstens einen verschreibungspflichtigen Stoff enthält. Ein aktuelles Verzeichnis aller verschreibungspflichtigen Stoffe findet sich in der Anlage zur Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel (zuletzt geändert am 23. Juni 2003). Dieses Verzeichnis kann im Bedarfsfall in den in jeder Apotheke vorhandenen Gesetzessammlungen nachgeschlagen werden. Von den Stoffen, die relativ häufig in dermatologischen Rezepturen eingesetzt werden, unterliegen folgende bei äußerlicher Anwendung nicht der Verschreibungspflicht:

Aluminiumchlorid-Hexahydrat
Ammoniumbituminosulfonat
Bufexamac
Clotrimazol
Harnstoff
Hydrochinon
Milchsäure
Polidocanol
Salicylsäure
Zinkoxid

Hydrocortison und Hydrocortisonacetat sind zum äußeren Gebrauch bei Erwachsenen und Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr in Konzentrationen von bis zu 0,25 Prozent und in Packungsgrößen bis zu 50 Gramm von der Verschreibungspflicht ausgenommen.

Die Preisbildung bei dermatologischen Rezepturen geschieht weiterhin nach der alten AMPreisV. Trotzdem haben sich zum 1. Januar 2004 die Preise aller dermatologischen Rezepturen um 2,24 Euro erhöht, da mit der Novellierung der AMPreisV gleichzeitig die Arbeitspreise für das Anfertigen von Topika auf jetzt fünf Euro angehoben wurden. Wie das Beispiel in Tabelle 2 zeigt, sind damit im Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Dermatika die häufig als Argument für die Wirtschaftlichkeit der Rezeptur ins Feld geführten Preisvorteile gegenüber vergleichbaren Fertigarzneimitteln geringer geworden beziehungsweise nicht mehr vorhanden.

Anschrift des Verfassers:
Dr. Joachim Kresken
Irmgardis-Apotheke
Tönisvorster Straße 27
D-41749 Viersen
joachim.kresken@gd-online.de


nach oben



Dezember 2003 Copyright © 2000 - 2017 ID-Institute for Dermopharmacy GmbH. Kontakt: webmaster@gd-online.de